Monday, September 06, 2010

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung im Ausland?

Ich bin deutscher Staatsangehöriger, lebe im Ausland möchte mich hier einbürgern lassen. Verliere ich dann meine deutsche Staatsangehörigkeit?

Nach § 17 I Nr. 2 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Seit dem 28.08.2007 tritt dieser Verlust nach § 25 I Satz 2 StAG aber nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwirbt.

Wie kann ich den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer außereuropäischen Einbürgerung verhindern?

Um in diesem Fall den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern, muss eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt werden. Nach § 25 II StAG verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.

Wo muss ich die Beibehaltungsgenehmigung beantragen?

Wenn Sie dauerhaft im Ausland wohnen, ist der Antrag bei der Deutschen Auslandsvertretung, die für Ihren Wohnort zuständig ist (Deutsche Botschaft oder Deutsches Generalkonsulat), zu stellen. Die jeweilige Auslandsvertretung nimmt zu Ihrem Antrag schriftlich Stellung und leitet die Unterlagen dann an das Bundesverwaltungsamt in Bonn weiter.

Haben Sie weiterhin Ihren Lebensmittelpunkt im Inland, dann ist der Antrag auf Beibehaltung bei der für Ihren Wohnort zuständigen innerdeutschen Staatsangehörigkeitsbehörde zu stellen.

Wann muss ich die Beibehaltungsgenehmigung beantragen?

Es empfiehlt sich dringend, die ausländische Staatsangehörigkeit erst dann zu beantragen, wenn die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung erteilt wurde, da in vielen Staaten der Erwerb der dortigen Einbürgerung auf den Antragszeitpunkt der Einbürgerung zurück wirkt. Wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch keine Beibehaltungsgenehmigung besaß, dann ist die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der ausländischen verloren gegangen, auch wenn nach Antrag auf Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde.

Wie lange ist die Beibehaltungsgenehmigung gültig?

Die Beibehaltungsgenehmigung ist für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Ausstellung der Urkunde gültig. Kann die ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb dieser Frist erworben werden, dann besteht die Möglichkeit, eine neue Urkunde zu beantragen.

Was muss ich vortragen, um die Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten?

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland müssen Sie fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen können sowie die Gründe für den angestrebten Erwerb der angestrebten Staatsangehörigkeit darlegen. Selbstverständlich können Sie sich auch beim Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung anwaltlich beraten und vertreten lassen. Sehr gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.

Friday, August 01, 2008

Kleine Freizügigkeit für Nicht-EU Bürger

Ähnlich wie Unionsbürger können auch Nicht-EU-Bürger, die sich bereits fünf Jahre mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, von der innereuropäischen Freizügigkeit profitieren.

Wer als Nicht-EU -Bürger eine Daueraufenthalt-EG besitzt, kann sich in fast allen anderen EU-Mitgliedsstaaten (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) unter erleichterten Voraussetzungen niederlassen (Verbesserung der innereuropäischen Mobilität).

Im Falle einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit darf jeder Mitgliedsstaat überprüfen, ob der Arbeitsmarkt die Erwerbstätigkeit des Ausländers zulässt. Vor einer Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat muss daher überprüft werden, ob nach dem Recht des jeweiligen Staates die Berufsausübung im Einzelfall auch zugelassen wird.

Wann kann ich eine Daueraufenthalt-EG beantragen?

Die Erteilung der Daueraufenthalt-EG richtet sich nach § 9a AufenthG.

Danach ist einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu

leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Soll ich eine Daueraufenthalt-EG beantragen oder eine Niederlassungserlaubnis?

Beide Aufenthaltstitel sind qualifizierte Aufenthaltstitel nach § 10 StAG, so dass mit beiden Aufenthaltstiteln –sofern gewünscht- die Einbürgerung beantragt werden kann.

Sollte geplant sein, auch im europäischen Ausland zu arbeiten, empfiehlt es sich, eine Daueraufenthalt-EG zu beantragen. Dies kann aber auch noch nachträglich, bei bereits vorliegender Niederlassungserlaubnis, geschehen.

Bekomme ich schneller eine Daueraufenthalt-EG oder eine Niederlassungserlaubnis?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthalt-EG sind ähnlich der Niederlassungserlaubnis. Meist –insbesondere für Studenten- ist es einfacher, eine Daueraufenthalt-EG zu erhalten als eine nationale Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis), da für die Daueraufenthalt-EG keine 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen.

Was ist außer der innereuropäischen Mobilität noch der Vorteil der Daueraufenthalt-EG?

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (§ 51 I Nr. 6 AufenthG) oder wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 I Nr. 7 AufenthG).

Die Daueraufenthalt-EG erlischt dagegen erst, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann ( Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark) (§ 51 IX Nr. 3 AufenthG) oder für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält (§51 IX Nr. 4 AufenthG).

Kann meine Familie auch nachziehen, wenn ich eine Daueraufenthalt-EG besitze und in ein anderes europäisches Land ziehe?

Personen, die im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten, haben das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm nachzureisen. Wenn die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht bestand, findet die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführung) Anwendung. Die Familienangehörigen -grundsätzlich Ehegatte und minderjährige Kinder- erhalten dann ein vom Besitzer der Daueraufenthalt-EG abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Der zweite Mitgliedstaat kann einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt nur verweigern, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

Sunday, March 09, 2008

Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug


Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu einem in

Deutschland lebenden Ausländer sind in § 30 AufenthG geregelt.

Durch die Gesetzesänderung zum 28.08.2007

haben sich die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug

auch zu deutschen Staatsangehörigen verschärft.

Von den deutschen Botschaften wird grundsätzlich

der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verlangt

und zwar in der Form eines Sprachtests des Goethe-Instituts

(Start Deutsch 1, Niveaustufe des europäischen

Referenzrahmens A1).

Ausnahmsweise wird auf den Nachweis von Sprachkenntnissen verzichtet.

Dies trifft für folgende Fallgruppen zu:

-Es handelt sich bei dem Ausländer um einen anerkannten Flüchtling

und die Ehe bestand bereits, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt

in das Bundesgebiet verlegt hat.

-Der Ehegatte ist wegen einer körperlichen seelischen oder geistigen Krankheit

nicht in der Lage ist, die einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

-Es besteht ein erkennbar geringer Integrationsbedarf des Ehegatten

oder dieser hätte nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 AufenthG,

insbesondere weil

der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt werden soll. Von dieser Regelung

werden Ausländer erfasst, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss

oder eine entsprechende Qualifikation besitzen.

-Der Ausländer kann nach § 41 AufenthV visumsfrei einreisen. Darunter

fallen Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik

Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Natürlich

gilt dies auch für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten. Diese fallen

unter das FreizügigkG/EU, so dass auch Sprachkenntnisse nicht

nachzuweisen sind.

Mit Urteil vom 19.12.2007 (Az. VG 5 V 22.07) bestätigte das

Verwaltungsgericht Berlin die gegenwärtig bestehende Regelung,

ließ die Berufung aber ausdrücklich zu. Abzuwarten bleibt die

weitere Entwicklung in der Rechtsprechung.

Thursday, February 28, 2008

Gute Nachrichten für ausländische Studenten an deutschen Universitäten: Nach Abschluss des Studiums und passendem Arbeitsangebot wird die Aufenthaltserlaubnis seit 01.11.2007 ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt:

http://www.aufenthaltstitel.de/hschulabszugv.html

Mit einer Verkürzung der Bearbeitungszeit ist ebenso zu rechnen.

Wednesday, August 01, 2007

Erleichterte Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte

Das VG Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 08.11.2006, Az. 17 K 2196/05 restriktiver Behördenpraxis in Bezug auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) an Hochqualifizierte Einhalt geboten.

Nach dem § 19 AufenthG sind Hochqualifizierte insbesondere

(1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,

(2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder

(3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. (für das Jahr 2007 bedeutet dies ein Einkommen von 85500 Euro)

Nach § 19 AufenthG können hochqualifizierte Ausländer direkt eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erhalten. Normalerweise muss ein erwerbstätiger Ausländer fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit sein, bevor er gemäß § 9 AufenthG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen kann. Anfangs wird die Aufenthaltserlaubnis meist auf ein Jahr befristet und an die Tätigkeit für ein spezielles Unternehmen gebunden. Mit dem Ende einer Tätigkeit für dieses Unternehmen geht dann auch die Aufenthaltserlaubnis verloren. Wenn nicht direkt im Anschluss ein neues Jobangebot vorliegt, muss der Ausländer Deutschland verlassen und von seinem Heimatland aus eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese Situation birgt eine große Planungsunsicherheit und macht Deutschland für hochqualifizierte Drittstaatler im Vergleich zu anderen westlichen Industriestaaten nicht unbedingt attraktiv.

Das Gericht hat mit oben zitierter Entscheidung klargestellt, dass dem gestiegenen öffentlichen Interesse an ausländischen Hochqualifizierten Rechnung getragen werden muss. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe“ zu verbessern

Ein Einkommen, was sich nicht in oben zitierten Rahmen bewegt, kann auch nicht gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sprechen, da die Voraussetzungen des § 19 II AufenthG nicht nebeneinander vorliegen müssen. § 19 II Nr. 3 AufenthG zielt erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab. Für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte genügt hinsichtlich des Einkommens ein gesicherter Lebensunterhalt, der bereits mit einer Bezahlung nach BAT IIa gedeckt sein kann.

Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist allerdings das Vorliegen eines „besonderen Falles“. Hierbei handelt es sich um einen vom Gericht voll nachprüfbaren unbestimmten Ermessensbegriff. Ein besonderer Fall setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle anzunehmen sind.

Thursday, August 10, 2006

Good news for highly qualified employees: German government plans to reduce the limit for the yearly income from currently 93.600 € p.a. to 50.000 € p.a. ! The conditions for self employment will be eased as well. More detailed information will follow soon, the latest when new regulations are in effect.

Have a good time!
Regards
Sabine

Friday, April 28, 2006

World Cup Visa Service

A lot of football fans who are planning to attend the FIFA world cup championship in Germany 2006 must apply for tourist visa. A tourist visa is required especially for citizens of the participating countries from Africa, Asia, South America and Eastern Europe:

Europe:
Serbia and Montenegro
Ukraine
North, Central America
and the Caribbean:

Trinidad and Tobago
Africa:
Angola
Cote d'Ivoire
Ghana
Togo
Tunisia
South America:
Ecuador
Asia:
Iran
Saudi Arabia

A tourist visa for the FIFA world cup will be granted according to the common rules and regulations. The German Embassy is competent in this matter.

Kanzlei Reeder is a law firm located in Berlin/ Prenzlauer Berg . Specialised in immigration law/ alien law we have experience in working with clients and embassies world wide for many years. For football fans Kanzlei Reeder would like to contribute to a procedure without hassle, hazards or misunderstandings by offering our special World Cup Visa Service.

Our service includes:


Full visa service:
1. Please contact www.kanzlei-reeder.de to get the questionnaire
2. Answer our questionnaire and transfer a fee of 225,00 € incl. VAT;
3. Collect papers & documents according to our list.
We will prepare the application, check your documents, advice you individually and accompany the visa procedure. As part of the procedure the application has to be handed in by you personally.

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Appeal: Unfortunately we can not guarantee that a visa is granted. This is still a decision of the embassy. If the visa is refused illegally we are prepared to appeal at court, esp. apply for provisional measures. The costs are 1000,00 € incl. VAT (a visa service fee will be credited)

www.kanzlei-reeder.de