Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug
Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu einem in
Deutschland lebenden Ausländer sind in § 30 AufenthG geregelt.
Durch die Gesetzesänderung zum 28.08.2007
haben sich die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug
auch zu deutschen Staatsangehörigen verschärft.
Von den deutschen Botschaften wird grundsätzlich
der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verlangt
und zwar in der Form eines Sprachtests des Goethe-Instituts
(Start Deutsch 1, Niveaustufe des europäischen
Referenzrahmens A1).
Ausnahmsweise wird auf den Nachweis von Sprachkenntnissen verzichtet.
Dies trifft für folgende Fallgruppen zu:
-Es handelt sich bei dem Ausländer um einen anerkannten Flüchtling
und die Ehe bestand bereits, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt
in das Bundesgebiet verlegt hat.
-Der Ehegatte ist wegen einer körperlichen seelischen oder geistigen Krankheit
nicht in der Lage ist, die einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
-Es besteht ein erkennbar geringer Integrationsbedarf des Ehegatten
oder dieser hätte nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 AufenthG,
insbesondere weil
der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt werden soll. Von dieser Regelung
werden Ausländer erfasst, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss
oder eine entsprechende Qualifikation besitzen.
-Der Ausländer kann nach § 41 AufenthV visumsfrei einreisen. Darunter
fallen Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik
Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Natürlich
gilt dies auch für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten. Diese fallen
unter das FreizügigkG/EU, so dass auch Sprachkenntnisse nicht
nachzuweisen sind.
Mit Urteil vom 19.12.2007 (Az. VG 5 V 22.07) bestätigte das
Verwaltungsgericht Berlin die gegenwärtig bestehende Regelung,
ließ die Berufung aber ausdrücklich zu. Abzuwarten bleibt die
weitere Entwicklung in der Rechtsprechung.
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