Sunday, March 09, 2008

Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug


Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu einem in

Deutschland lebenden Ausländer sind in § 30 AufenthG geregelt.

Durch die Gesetzesänderung zum 28.08.2007

haben sich die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug

auch zu deutschen Staatsangehörigen verschärft.

Von den deutschen Botschaften wird grundsätzlich

der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verlangt

und zwar in der Form eines Sprachtests des Goethe-Instituts

(Start Deutsch 1, Niveaustufe des europäischen

Referenzrahmens A1).

Ausnahmsweise wird auf den Nachweis von Sprachkenntnissen verzichtet.

Dies trifft für folgende Fallgruppen zu:

-Es handelt sich bei dem Ausländer um einen anerkannten Flüchtling

und die Ehe bestand bereits, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt

in das Bundesgebiet verlegt hat.

-Der Ehegatte ist wegen einer körperlichen seelischen oder geistigen Krankheit

nicht in der Lage ist, die einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

-Es besteht ein erkennbar geringer Integrationsbedarf des Ehegatten

oder dieser hätte nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 AufenthG,

insbesondere weil

der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt werden soll. Von dieser Regelung

werden Ausländer erfasst, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss

oder eine entsprechende Qualifikation besitzen.

-Der Ausländer kann nach § 41 AufenthV visumsfrei einreisen. Darunter

fallen Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik

Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Natürlich

gilt dies auch für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten. Diese fallen

unter das FreizügigkG/EU, so dass auch Sprachkenntnisse nicht

nachzuweisen sind.

Mit Urteil vom 19.12.2007 (Az. VG 5 V 22.07) bestätigte das

Verwaltungsgericht Berlin die gegenwärtig bestehende Regelung,

ließ die Berufung aber ausdrücklich zu. Abzuwarten bleibt die

weitere Entwicklung in der Rechtsprechung.